Informationen für private Abrufer
Inhalt
1. Allgemeines
An private Abrufer erteilt das Sächsische Melderegister (SMR) einfache Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet im Dialogverfahren. Der Zugriff auf das Abrufverfahren erfolgt über den Webbrowser.
Zur Registrierung verwenden Sie bitte das bereitgestellte Formular. Nach Überprüfung der im Formular eingetragenen Informationen, insbesondere des Identitätsnachweises, werden Ihnen die für die Nutzung des SMR erforderlichen Login-Daten übersandt. Ihre jeweiligen Rechercheergebnisse stehen Ihnen nach dem Einloggen in Ihrem virtuellen Postfach zur Verfügung.
Informationen über die Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Punkt der Nutzungsbedingungen.
Bitte beachten Sie auch die sonstigen Hinweise in den Nutzungsbedingungen.
2. Großkunden
An Großkunden erteilt das SMR einfache Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet wahlweise im Dialog- oder im Batchverfahren. Der Zugriff auf das Abrufverfahren kann dabei sowohl über den Webbrowser als auch über eine SOAP Webserviceschnittstelle erfolgen.
Um das SMR als registrierter Großkunde nutzen zu können, müssen Sie mit der SAKD einen Großkundenvertrag schließen. Als Großkunde wird angesehen, wer eine Nutzung von durchschnittlich mindestens zehn einfachen Melderegisterauskünften pro Monat erwarten lässt.
Informationen über die Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Punkt der Nutzungsbedingungen. Die Bezahlung der Verwaltungsgebühren erfolgt für Großkunden monatlich im Nachhinein.
Bitte beachten Sie auch die sonstigen Hinweise in den Nutzungsbedingungen.
Benötigen Sie weitere Informationen oder wollen Sie sich als Großkunde anmelden? Dann schreiben Sie uns eine kurze E-Mail an smr@sakd.de. Unser Serviceteam meldet sich umgehend bei Ihnen.
3. Nutzungsbedingungen
3.1 Präambel
Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) betreibt als Meldebehörde das Sächsische Melderegister (SMR) in Sachsen gemäß § 2 SächsAGBMG. Das SMR hat unter anderem die Aufgabe, einfache Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zu erteilen.
Zu diesem Zweck hält das SMR alle mit der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte im Zusammenhang stehenden Daten der in Sachsen amtlich gemeldeten Einwohner zum Abruf bereit. Die Meldebehörden sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen an diesen Daten tagaktuell an das SMR zu liefern.
Der Abruf einfacher Melderegisterauskünfte aus dem SMR ist über die Internetseite https://www.saechsisches-melderegister.de/ möglich.
3.2 Leistungsgegenstand und -voraussetzungen
- Aufgrund der Regelungen des Bundesmeldegesetzes können nur registrierten Nutzern einfache Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet im Dialogverfahren aus dem SMR erteilt werden. Zur Registrierung verwenden Sie bitte das bereitgestellte Formular. Nach Überprüfung der im Formular eingetragenen Informationen, insbesondere des Identitätsnachweises, werden Ihnen die für die Nutzung des SMR erforderlichen Login-Daten übersandt. Ihre jeweiligen Rechercheergebnisse stehen Ihnen nach dem Einloggen in Ihrem virtuellen Postfach zur Verfügung.
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Als Ergebnis einer einfachen Melderegisterauskunft werden folgende, dem gesetzlichen Umfang entsprechende, amtliche Informationen zu der gesuchten Person ausgewiesen:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften sowie,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
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Im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft unterstützt das SMR eine automatisierte vorwärtsgerichtete Verfolgung von Umzugsketten. Das bedeutet, dass im Falle der Ermittlung eines Wegzugs in eine andere sächsische Gemeinde systemintern weitere Abfragen durchgeführt werden, um die aktuelle Anschrift oder die letzte bekannte Wegzugsanschrift des Einwohners zu ermitteln.
Der Abrufer kann zwischen den folgenden Möglichkeiten der Adresskettenverfolgung wählen:-
Keine Verfolgung:
Dem Abrufer wird im Falle der Eindeutigkeit des Sucherergebnisses dieses mitgeteilt. Falls der gesuchte Einwohner verzogen ist, wird die von der Meldebehörde angegebene Wegzugsanschrift ausgegeben. -
Normale Verfolgung:
Im Falle eines eindeutigen positiven Suchergebnisses wird ausgehend von der ggf. hinterlegten Wegzugsanschrift eine weitere Suchanfrage SMR-intern gestartet, wenn die gefundene Person innerhalb Sachsens verzogen ist. Diese zweite Suchanfrage unterliegt ebenfalls den Bedingungen der einfachen Melderegisterauskunft. Der Suchvorgang wird im Falle eines eindeutigen positiven Suchergebnisses solange wiederholt, bis eine aktuelle Anschrift des Einwohners ermittelt wurde oder ein Wegzug aus dem Freistaat Sachsen erkannt wird. Der Anfrager erhält das Ergebnis des Melderegistereintrages, an dem die Suche beendet wurde. -
Lückenhafte Verfolgung:
Diese Form der Adresskettenverfolgung basiert auf einem SMR-internen Ordnungsmerkmal, mit dem die unterschiedlichen Meldedatensätze zu einer Person gebündelt werden. Dies ermöglicht es, Lücken in der Adresskette zu überbrücken, die z. B. durch einen vorübergehenden Wegzug aus Sachsen entstehen und an denen die „Normale Verfolgung“ beendet werden muss. Voraussetzung für eine lückenhafte Adresskettenverfolgung ist, dass die zu einer Person gehörenden Datensätze durch das SMR als solche zuverlässig erkannt und zugeordnet werden konnten. Der Anfrager erhält auch hier das Ergebnis des Melderegistereintrages, an dem die Suche beendet wurde.
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Keine Verfolgung:
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Eine Auskunft über die Anschrift eines Einwohners kann aus dem jeweiligen Datenbestand nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die gesuchte Person muss im Freistaat Sachsen amtlich gemeldet (gewesen) sein.
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Der Anfrager kann die erforderlichen Suchkriterien beibringen. Pflichtangaben sind der Vorname sowie der Familiennamen der gesuchten Person. Zusätzlich sind wahlweise zwei der folgenden Personenmerkmale anzugeben:
- Ordensname, Künstlername
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- zum gesetzlichen Vertreter (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 BMG)
- derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- zum Ehegatten oder Lebenspartner (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 15 BMG)
- zu minderjährigen Kindern (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 BMG)
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
- Die eingegebenen Daten müssen dem amtlich erfassten Datenbestand entsprechen. Abweichende Schreibweisen für Geburtsorte, Wohnorte und Straßen können bei Verwendung der angebotenen Hilfsregister in Grenzen durch das SMR ausgeglichen werden. Für den Erfolg einer Suche mit abweichender Schreibweise kann keine Gewähr übernommen werden.
- Die gesuchte Person kann mit den angegebenen Daten eindeutig identifiziert werden. Erzielt eine Suche im Dialogverfahren mehrere Treffer, kann durch die Eingabe weiterer Merkmale (z. B. örtliche Begrenzung) die Suche präzisiert werden.
- Es besteht keine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk zur gesuchten Person oder die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 51 oder § 52 BMG liegen vor.
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Darüber hinaus ist durch Sie als Antragsteller zu erklären, dass die Daten nicht für Zwecke
- der Werbung oder
- des Adresshandels
3.3 Nutzungsrechte
Dem Nutzer wird ein einfaches Nutzungsrecht an seinen Rechercheergebnissen aus dem SMR eingeräumt. Dem Nutzer ist eine Weitergabe nur im Einzelfall gestattet, wenn und soweit dies nach der Zweckbestimmung erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass die Weitergabe der Meldedaten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Nicht gestattet ist es, die abgerufenen Einwohnermeldedaten zum Aufbau oder zur Erweiterung einer eigenen Adressdatenbank zu nutzen, insbesondere dauerhaft zu speichern, um die Daten für gewerbsmäßige Zwecke (z. B. Adresshandel) zu verwenden.
3.4 Gebühr
Die Gebührenhöhe richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Für eine einfache Melderegisterauskunft ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG i.V.m. dem 10. SächsKVZ Lfd. Nr. 68 Tarifstelle 1.1.3 eine Gebühr in Höhe von 3,80 EUR zu entrichten. Die Gebühr reduziert sich auf 0,76 EUR, wenn keine oder keine eindeutige Identifikation der gesuchten Person im automatisierten Verfahren möglich war oder keine Auskunft erteilt werden durfte. Hier wird eine neutrale Antwort gegeben. Es gilt in jedem Fall eine Mindestgebühr von 3,80 EUR je Auftrag. Ein Auftrag kann im Dialogverfahren bis zu zehn Ersuchen um einfache Melderegisterauskunft in Form von Suchprofilen umfassen. Ein neuer Auftrag wird ausgelöst, wenn der Button "Bestätigen" in der Auftragszusammenfassung betätigt wird.
Für eine einfache Melderegisterauskunft aus dem Datenbestand der gesonderten Aufbewahrung ist gemäß § 6 Abs. 1 SächsVwKG i.V.m. dem 10. SächsKVZ Lfd. Nr. 68 Tarifstelle 1.1.4 eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen.
Eine Gebühr fällt gemäß § 1 SächsVwKG in jedem Falle an, auch wenn eine einfache Melderegisterauskunft kein Ergebnis im Sinne einer Adressauskunft erzielt hat oder das Ergebnis der Auskunft dem Abrufenden schon bekannt ist.
Die Begleichung der fälligen Gebühren erfolgt auf der Grundlage eines dem Antragsteller bekannt gegebenen Gebührenbescheides.
4. Administrationsoberfläche
Administratoren der privaten Abrufer nutzen bitte folgenden Link, um sich anzumelden: